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Satzung des Vereins CSD Augsburg e.V.
Inhalt
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
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Name und Sitz
Vereinszweck
Gemeinnützigkeit
Geschäftsjahr
Mitgliedschaft
Organe des Vereins
Vorstand
Kassenprüfer
Mitgliederversammlung
Fachgruppen
Mitgliedsbeiträge
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
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- Der Verein führt den Namen "CSD Augsburg e.V.".
- Sitz des Vereins ist Augsburg. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg - Registergericht - eingetragen unter VR 200454
- Die Satzung wurde errichtet am 9. März 2008 und zuletzt geändert am 16. Februar 2009.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Toleranz sowie der Schutz derer die verfolgt bzw. diskriminiert werden.
- Die Förderung eines selbstständigen und mutigen Lebens anders denkenden, lebenden, liebenden und Aufgrund sonstiger lebensprägenden
Umständen (z.B. Behinderung, Erkrankung an HIV/AIDS, ...) stellt mit die wesentliche Aufgabe dar.
- Durch Informations- und Aufklärungsveranstaltungen, sowie öffentliche Veranstaltungen und Aktionen zur Bekämpfung von Vorurteilen möchte
der CSD Augsburg e.V. den Menschen Unterstützung für Ihr Leben und Ihre gewollte, oder durch Krankheit gezwungene, Lebensweise geben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
(§§ 51-68) der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist neutral im Sinne des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) der Bundesrepublik Deutschland.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person;
- durch schriftliche Ausrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig ist;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder sich in erheblichem Maß eines vereinsschädigenden
Verhaltens schuldig gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats ab Zugang der
Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Monatsbeiträgen in Verzug ist und diesen
Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten ab Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds vollständig
entrichtet. In der Mahnung soll auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Vereinsmitglieder keine Zuwendungen des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften vergeben.
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Fachgruppen
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gewählten Mitgliedern. Es sind dies der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
- Wählbar ist jedes Mitglied, das am Tag der Wahl zwei Jahre ohne Unterbrechung Mitglied des Vereins ist und zumindest an einer Mitgliederversammlung
des Vereins teilgenommen hat. Dies gilt nicht für die Gründungsmitglieder des Vereins.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen
Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und sind nur ihr gegenüber verantwortlich. Die
Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie unterliegen keinerlei Weisungen
durch den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt
mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied, das erschienen und mit
seinem Beitrag nicht länger als drei Monate im Rückstand ist, hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen,
Anträge auf Abwahl des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung
mit ¼ der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung.
- Zur Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen sind nur solche Mitglieder berechtigt, die am Tag der Abstimmung zwei Jahre ohne Unterbrechung Mitglied des Vereins sind
und zumindest an einer Mitgliederversammlung des Vereins teilgenommen haben. Dies gilt nicht für die Gründungsmitglieder des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung ändern oder ergänzen. Von der Mitgliederversammlung eingebrachte
Anträge auf Änderung der Satzung, auf Abwahl des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode oder die Auflösung des Vereins können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom Vorstand zu setzen sind.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von einem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen beschließen.
- Aufgaben und Befugnisse der Fachgruppen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 31. März eines jeden Jahres im Voraus fällig.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.
- Die Auflösung des Vereins wird von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen, zu der mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen
wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Zur Auflösung
bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Augsburger Aidshilfe (AAH) und an das
AWO-Zentrum für Aidsarbeit Schaben (ZAS), die es ausschließßich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.
- Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand solange im Amt, bis das Vereinsvermögen vollständig liquidiert ist.
- Mangels anderweitiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der letzte Vorstand zur Abwicklung berufen.
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